59, mit diversen Verweisen auf die Rechtsprechung). Diesen Nachweis hat die Beschwerdeführerin nicht erbracht. In diesem Sinne kann nach der zutreffenden Auffassung der kantonalen Steuerverwaltung nicht davon ausgegangen werden, dass ein unabhängiger Dritter bereit gewesen wäre, die Lizenzzahlungen (in der nämlichen Höhe von 10 % des von der Lizenznehmerin im Rahmen eines bestimmten Projektes erzielten Nettoumsatzes) zu bezahlen. Die von der Beschwerdeführerin an die B. vorgenommene Zahlung von Fr. 728‘032.-- ist nicht als fremdüblich anzusehen.