4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass ein offensichtliches Missverhältnis besteht zwischen der Leistung der Beschwerdeführerin einerseits und der Leistung der B. andererseits. Da die Beschwerdeführerin in Bezug auf die fragliche Zahlung von Fr. 728‘032.-- einen Abzug von ihrem Unternehmensgewinn geltend macht, steht hier eine steuermindernde Tatsache in Frage. Praxisgemäss ist es Sache des Steuerpflichtigen, die geschäftsmässige Begründetheit solcher Tatsachen zu belegen (vgl. oben E. 2.3 und PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, N. 39 zu Art. 59, mit diversen Verweisen auf die Rechtsprechung).