Seite 8 den Vertrag mit der G., auf der Grundlage dessen sie die nämlichen Einkünfte von Fr. 1‘415‘462.75 erzielte, zeitlich vor der Eintragung der Marke E. schloss. Gerade deshalb kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erzielung des betreffenden Umsatzes überhaupt von dem Markenwert profitiert hatte, womit auch die hohe Lizenzentschädigung von Fr. 728‘032.-- nicht nachvollziehbar ist.