4.4 Betrachtet man im Übrigen die Struktur der Gesellschaft B. näher, stellen sich Fragen bezüglich derer Substanz. Es ist nicht ersichtlich, über welches Personal bzw. über welche Räumlichkeiten jene verfügt, bzw. wurden von der Beschwerdeführerin keine entsprechenden Angaben gemacht. Ein Blick in den Handelsregisterauszug der Gesellschaft ergibt zudem, dass diese über keinen selbständigen Geschäftssitz zu verfügen scheint. Als Zustelladresse wird dort die K., D. bezeichnet. Letztere Gesellschaft ist einer der beiden Verwaltungsräte bei der B. Beim zweiten Mitglied der Verwaltung handelt es sich um L. (act.