Dies erscheint sehr tief und macht aus wirtschaftlicher Sicht kaum einen Sinn. Es ist dies letztlich ein gewichtiges Indiz, dass die Zahlung der Beschwerdeführerin von Fr. 728‘032.-- an die B. nur deshalb erfolgte, weil zwischen den beiden Gesellschaften ein besonderes Näheverhältnis besteht. Jedenfalls beweist die blosse Tatsache, dass ein Dritter, konkret die G., rund 1.4 Mio. Franken an Provisionen bezahlt hat, von vornherein nicht, dass die bezifferten Lizenzgebühren von Fr. 728‘032.-- angemessen sind und nicht eine reine Gewinnweiterleitung, also eine geldwerte Leistung, vorliegt.