Bei Nichtmassgeblichkeit der Kostenaufschlagsmethode bei der Beschwerdeführerin kann aus ihrer Sicht gleichwohl eine Art „Kontrollrechnung“ angestellt werden. Dabei ist unter Zugrundelegung der einschlägigen Zahlen aus der Erfolgsrechnung 2016, das heisst einem Umsatz von Fr. 1‘415‘462.75 (stammend aus dem in Frage stehenden Projekt mit der G.) sowie dem schliesslich resultierenden Gewinn von Fr. 53‘882.- - von einer Reingewinnmarge von 3.8 % bei der Beschwerdeführerin auszugehen. Dies erscheint sehr tief und macht aus wirtschaftlicher Sicht kaum einen Sinn.