Seite 7 Kostenaufschlagsmethode für die Ermittlung des Verrechnungspreises innerhalb eines Konzern nicht geeignet ist, da der Wert von immateriellen Wirtschaftsgütern nicht zwingend mit den Kosten für deren Erstellung zusammenhängt (LOCHER/MARANTELLI/OPEL, a.a.O., S. 513). Bei Nichtmassgeblichkeit der Kostenaufschlagsmethode bei der Beschwerdeführerin kann aus ihrer Sicht gleichwohl eine Art „Kontrollrechnung“ angestellt werden.