4.3 Im Zusammenhang mit der entscheidrelevanten Frage der Fremdüblichkeit der Lizenzgebühr (vgl. dazu oben E. 2.4) verweist die Beschwerdeführerin auf die sog. Kostenaufschlagsmethode (Cost Plus Method), die die Angemessenheit bzw. Fremdüblichkeit des belasteten Markenaufwands von Fr. 728'032.-- letztlich bestätige. Vorliegend ist indes mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Kostenaufschlagsmethode keine Anwendung finden kann. Bei dieser Methode werden zur Ermittlung des Verrechnungspreises die Kosten des Lizenzgebers für die Entwicklung des immateriellen Vermögenswertes herangezogen (RAPP/W