Dagegen spricht nur schon eine offenkundige zeitliche Diskrepanz. Wurde nämlich der Konsulentenvertrag zwischen der A. und der G. wie erwähnt im März 2014 geschlossen, erfolgten die Eintragung der Marke E. und der daraufhin vorgenommene Abschluss des Lizenzvertrages erst rund eineinhalb Jahre später. Es ist nicht dokumentiert, dass der Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der G. noch Ergänzungen betreffend eine Weiterbelastung von Lizenzzahlungen erfahren hätte, und ebenso wenig, dass die G. für etwas bezahlt hatte, für das im Zeitpunkt des Abschlusses des Konsulentenvertrags noch gar keine Grundlage bestand.