3.2 Die Beschwerdeführerin macht in diesem Beschwerdeverfahren geltend, entgegen der Auffassung der kantonalen Steuerverwaltung würde die Lizenzzahlung einem sog. Drittvergleich standhalten. Die A. bezahle nicht nur die Lizenzgebühren an die B.; die Gebühren würden den Bauträgern weiterbelastet und von diesen dann auch bezahlt. Unter Anwendung der Cost-Plus-Methode würde für die Entschädigung der Marke E. ein Betrag resultieren, der in etwa dem belasteten Markenaufwand entspreche. Es sei falsch, wenn die Steuerverwaltung festhalte, die Konsulenten- und Bonusverträge könnten nicht zur Begründung der Lizenzzahlungen herangezogen werden.