Die Beschwerdeführerin habe überdies keinerlei Leistungen der Lizenzgeberin für sie nachgewiesen, und mithin ebenso nicht, dass ein unabhängiges Unternehmen bereit wäre, die betreffenden Lizenzzahlungen zu leisten. Die Zahlungen stellten eine geldwerte Leistung an die B. dar. Was die vom Beschwerdeführer