2.2 Gemäss der Rechtsprechung ist eine verdeckte Gewinnausschüttung gegeben, wenn vier kumulative Bedingungen erfüllt sind: 1) die Gesellschaft erbringt eine Leistung, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten; 2) diese Leistung wird einem Aktionär oder einer Person gewährt, der oder die direkt betroffen ist; 3) sie wäre unter diesen Bedingungen einem Dritten nicht gewährt worden; 4) das Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung ist derart offensichtlich, dass sich die Organe der Gesellschaft über den Vorteil, den sie gewährten, im Klaren sein mussten (vgl. zum Beispiel BGE 138 II 57 E. 2.2 S. 59 f.; 131 II 593 E. 5.1 S. 607; BGE 119 Ib 116 E. 2 S. 119;