Seite 2 verbucht. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 wurde die Beschwerdeführerin von der kantonalen Steuerverwaltung für die Staats- und Gemeindesteuern 2016 und die direkte Bundessteuer 2016 veranlagt. Dabei nahm sie unter der Annahme des Vorliegens einer geldwerten Leistung wegen überhöhter Lizenzzahlungen eine Aufrechnung im Betrag von Fr. 655‘228.-- vor (act. 7.11). Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Einsprache wurde von der Steuerverwaltung am 16. Juni 2020 abgewiesen (act. 7.13).