Gemäss Praxis der 2. Abteilung des Obergerichts wird in vergleichbaren Fällen üblicherweise eine Gebühr zwischen Fr. 1‘500.-- bis Fr. 3‘000.-- festgelegt. Namentlich unter Berücksichtigung des geringen Streitwerts erscheint im vorliegenden Verfahren eine Gebühr von Fr. 1‘500.-- als angemessen. Im Rechtsmittelverfahren ist gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG). Die Gerichtskosten sind folglich von der Beschwerdeführerin zu tragen. Es kann eine Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss erfolgen.