c. Die Beschwerdeführerin verlangt von der Vorinstanz, dass sie die bereits rechtskräftigen Ermessensveranlagungen 2016 und 2017 nachträglich revisionsweise so zu korrigieren habe, dass die den Veranlagungen zugrunde liegenden Steuerwerte ihrer Steuerdeklaration entsprechen (wie dies im Kanton St. Gallen, wo allerdings nachträglich im ordentlichen Rechtsmittelverfahren noch eine Steuererklärung eingereicht wurde, der Fall ist). Bei diesem Antrag handelt es sich allerdings um etwas, das bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt auch schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können: