2017, N 3b zu Art. 51 StHG). Wägt man diese beiden Ziele gegeneinander ab, führt dies gemäss einhelliger Lehre und Praxis zum Schluss, dass das Revisionsverfahren nicht dazu dienen kann, von der steuerpflichtigen Person zu verantwortende Nachlässigkeiten nachträglich zu bereinigen - so namentlich die unvollständige Sachdarstellung oder Nichtbeschaffung bzw. Nichtbezeichnung von Beweismitteln im vorangegangenen ordentlichen Verfahren.