ordentlichen Veranlagung neu fest (vgl. dazu den Einspracheentscheid Kantonssteuern SG vom 14. Januar 2020, bei den Unterlagen in KStV.AR.act. 8). Während also im Kanton Appenzell Ausserrhoden für die Steuerperioden 2016 und 2017 wegen einer vollständigen Verweigerung der Mitwirkungspflichten der Beschwerdeführerin eine Ermessensveranlagung vorgenommen werden musste, konnte im Kanton St. Gallen,