Das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bedeutet nicht, dass die Veranlagungen am Hauptund Nebensteuerdomizil zwingend übereinstimmen müssen. Ist die Beschwerdeführerin mit einer Veranlagung eines Kantons nicht einverstanden, steht es ihr aber selbstverständlich frei, diese mit den im betroffenen Kanton vorgesehenen Rechtsmittelmöglichkeiten anzufechten (vgl. Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis).