b. Die Beschwerdeführerin ist allerdings der Ansicht, der Kanton Appenzell Ausserrhoden habe die im Kanton St. Gallen für die Steuerveranlagung angenommenen Werte (namentlich das dort für die Veranlagung berücksichtigte steuerbare Einkommen) zu übernehmen, weil die vom Kanton St. Gallen angenommenen Werte deutlich tiefer liegen als jene Werte, die den rechtskräftigen Steuerveranlagungen 2016 und 2017 in Appenzell Ausserrhoden zugrunde liegen. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass in jedem Kanton, in welchem eine beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht besteht, von der jeweiligen Steuerbehörde ein