127 Abs. 3 BV abstützen will. Dass das Hauptsteuerdomizil 2016 und 2017 in Appenzell Ausserrhoden lag und aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit gleichzeitig ein Nebensteuerdomizil in St. Gallen vorhanden war, wird von ihr, soweit ersichtlich, grundsätzlich gar nicht bestritten.