2.2 Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde damit, dass die am Nebensteuerdomizil im Kanton St. Gallen festgesetzten Steuerfaktoren der Steuerperioden 2016 und 2017 wesentlich von den am Hauptsteuerdomizil in Appenzell Ausserrhoden veranlagten Faktoren abweichen würden.