Urteile des Obergerichts O2V 19 15 vom 18. August 2020 und O2V 19 38 vom 29. Oktober 2020) ist eine Verwirkung des Revisionsanspruchs nach Art. 189 Abs. 2 StG als formelle und nicht als materielle Frage zu behandeln. Daraus folgt, dass der im vorliegenden Verfahren von der Beschwerdeführerin angefochtene Nichteintretensentscheid dann zu schützen wäre, wenn ihr, wie dies nach Auffassung der Vorinstanz der Fall ist, eine Pflichtverletzung im Sinn von Art. 189 Abs. 2 StG vorzuwerfen wäre. Das Obergericht zieht hierzu folgendes in Erwägung: