Gemäss Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung für die im vorliegenden Verfahren betroffenen Staats- und Gemeindesteuern 2016 erhob die Vorinstanz basierend auf einem in Appenzell Ausserrhoden steuerbaren Gewinn von Fr. 10‘000.-- und einem in Appenzell Ausserrhoden steuerbaren Kapital von Fr. 158‘000.-- (bei einem Gesamtgewinn von Fr. 75‘700.-- bzw. Gesamtkapital von Fr. 383‘000.--) Staats- und Gemeindesteuern im Betrag von Fr. 1‘550.-- (KStV.AR.act. 5).