A. Am 8. September 2017 schickte die kantonale Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) der A. mit Sitz in B. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine erste Mahnung zur Einreichung der Steuererklärung 2016 zu. Nachdem eine Reaktion der Beschwerdeführerin ausblieb, verschickte die Vorinstanz am 26. Januar 2018 eine zweite Mahnung und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 15. Februar 2018, um die Steuererklärung 2016 samt Beilagen einzureichen.