Seite 9 dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen zu bemessen sind (Art. 20 VRPG). Vorliegend ist bei der Bemessung zudem ebenfalls zu berücksichtigen, dass sich im parallelen Verfahren betreffend direkte Bundessteuer (O2V 20 37) weitgehend die gleichen Sach- und Rechtsfragen stellten. Praxisgemäss wird in vergleichbaren Fällen die Gerichtsgebühr üblicherweise auf CHF 800 festgesetzt. Der von den Beschwerdeführern bereits geleistete Kostenvorschuss ist daran anzurechnen.