Tatsachen zugrundezulegen, von deren Vorhandensein sie sich selber überzeugt hat, die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt (Handkommentar DBG, N. 7 und N, 9 zu Art. 123 DBG). Letztendlich kann beim vorliegenden Verfahrensausgang diese Frage aber offen gelassen werden. 2.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass die Verpflichtung der Beschwerdeführer zur Bezahlung von Verfahrenskosten für das Nachsteuerverfahren bei der Steuerverwaltung gemäss angefochtenem Entscheid aufgehoben wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.