Als Aktionär der C. hatte A. nicht zwingend Kenntnis vom oder Einfluss auf das die C. betreffende Steuerverfahren, weshalb die im Rahmen dieses Verfahrens festgestellte verdeckte Gewinnausschüttung nicht als schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten den Beschwerdeführern angerechnet werden kann. Im Übrigen hat die Vorinstanz die Kostenauflage trotz der von den Beschwerdeführern erhobenen Einwänden nie begründet beziehungsweise nachgewiesen, weshalb sich unter Berücksichtigung der ihr obliegenden Pflicht und ihrem Recht, den für die Veranlagungsverfügung rechtserheblichen Sachverhalt von Amts wegen abzuklären und ihr nur solche