Indem die C. ihrem Aktionär A. für dessen Tätigkeit ein zusätzliches Geschäftsauto zur Verfügung stellte, erbrachte sie diesem eine steuerbare geldwerte Leistung, da hierfür sämtliche Voraussetzungen (Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung, Leistung an Aktionär, Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis, Erkennbarkeit für Organe) erfüllt waren. Die von der Vorinstanz vorgenommene Aufrechnung der Fahrzeugkosten ist somit nicht zu beanstanden und die Nachbesteuerung ist damit rechtmässig.