Beteiligungsinhaber der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahestehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil erlangt, die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft diesen Vorteil einer nicht nahestehenden, also fernstehenden Person unter gleichen Bedingungen nicht zugestanden hätte, weshalb die Leistung insofern ungewöhnlich ist (Kriterium des Drittvergleichs), und der Charakter dieser Leistung für die Organe der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erkennbar war (Urteile des Bundesgerichts 2C_138/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 144 II 427 E. 6.1 und ebenso Urteil 2C_750/2019 vom 7. Juli 2020 E. 3.1).