Nach Art. 194 Abs. 1 StG wird die Einleitung des Nachsteuerverfahrens der steuerpflichtigen Person oder deren Erben unter Angabe des Grundes schriftlich mitgeteilt. Dabei wird auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung aufmerksam gemacht, wenn ein solches bei der Einleitung des Nachsteuerverfahrens weder eingeleitet wird, hängig ist oder von vornherein ausgeschlossen werden kann. Die Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungsverfahren und das Beschwerdeverfahren gelten im Übrigen sinngemäss (Art. 194 Abs. 2 StG).