StE 1998 B 13.5 Nr. 4; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016 [nachfolgend: Handkommentar DBG], N. 6 zu Art. 113 DBG; act. 1). Als direkt vom Einspracheentscheid Betroffene kommt den Beschwerdeführern nach Art. 59 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 1. Januar 2003 (VRPG, bGS 143.1) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids zu. Der bei den Beschwerdeführern angeforderte Kostenvorschuss von CHF 800 ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (Art. 21 VRPG; act. 4). Die formellen Voraussetzungen sind somit erfüllt. Es ist auf die Beschwerde einzutreten.