1. Formelles 1.1 Das Obergericht ist unabhängig vom Streitwert zuständig für Steuersachen (Art. 29 Abs. 1 lit. a des Justizgesetzes vom 13. September 2010 [JG, bGS 145.31]). Gemäss Art. 194 Abs. 2 i.V.m. Art. 188 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG, bGS 621.11) kann der Einspracheentscheid innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Obergericht schriftlich mit Beschwerde angefochten werden. Die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 9. Juli 2020 wurde nur von A. unterschrieben, jedoch gilt die gesetzliche Vermutung, dass er auch für seine Ehefrau B. gehandelt hat (Art. 156 Abs. 3 StG; StE 1998 B 13.5 Nr. 4;