Gemäss dem Kantonalen Steueramt St. Gallen habe den beiden Aktionären der C. über ihre weiteren Unternehmen mehrere Motorfahrzeuge für geschäftliche und private Fahrten zur Verfügung gestanden, weshalb es weitere Fahrzeugkosten als geschäftsmässig unbegründet erachtet habe, zumal gemäss ihrer Praxis unabhängig von der Anzahl Unternehmen nur ein Geschäftsfahrzeug pro natürliche Person direktsteuerlich anerkannt werde. Die der C. durch das Kantonale Steueramt St. Gallen aufgerechneten geldwerten Leistungen in Höhe von CHF 76‘338 seien in Rechtskraft erwachsen.