E. Mit Einspracheentscheid Nachsteuerverfahren vom 10. Juni 2020 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Sie begründete den abweisenden Entscheid namentlich damit, dass gemäss Auskunft des Kantonalen Steueramtes St. Gallen Leasingverträge von Fahrzeugen, die von A. benutzt worden sowie Abschreibungen und sonstige Kosten der Fahrzeuge in diesen gemeldeten Aufrechnungen enthalten seien. Diese Aufrechnungen seien in Rechtskraft erwachsen, daher entsprechend als geldwerte Leistungen zu melden und als Einkünfte aus Beteiligungen im Einkommen aufzurechnen. Im Übrigen zitierte die Vorinstanz den Begründungstext C. aus Veranlagung 2012 Kanton St. Gallen (act.