D. Am 31. März 2020 erhoben die Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Einsprache gegen die Nachsteuerverfügung/Veranlagung sowie die Gebührenverfügung. Sie machten im Wesentlichen geltend, es könne nicht sein, dass sie nun Gebühren für ein für sie nicht beeinflussbares Steuerverfahren der C. entrichten müssen. Die geltend gemachte erfolgte verdeckte Gewinnausschüttung sei neu für sie. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Firmenfahrzeug von A., welches er als Angestellter der C. zur Verfügung gestellt bekommen habe, als entsprechender Anteil aufgerechnet werde (act. 7.8).