Seite 2 Gebührenverfügung vom 17. Februar 2020 in Höhe von CHF 1‘000 zugestellt. Für die Staatsund Gemeindesteuern 2012 wurden die Beschwerdeführer neu wie folgt veranlagt: steuerbares Einkommen CHF 128‘400, satzbestimmendes Einkommen CHF 203‘100, Einkommen aus Beteiligungen CHF 74‘700. Das Total Nachsteuerbetrag ergab CHF 5‘226.85. Des Weiteren wurden die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass für eine allfällige Einsprache von ihnen Beweismittel benötigt würden, dass es sich bei den Fahrzeugaufrechnungen nicht um ihr Geschäftsfahrzeug handle (act. 7.7).