Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Zirkular-Urteil vom 12. Mai 2021 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin J. Lanker Oberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger Obergerichtsschreiberin M. Epprecht Verfahren Nr. O2V 20 35 Beschwerdeführer A. und B. Vorinstanz Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden, Gutenberg-Zentrum, 9102 Herisau Gegenstand Staats- und Gemeindesteuern 2012 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 10. Juni 2020 Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführer: Die Aufrechnung von CHF 38‘169 soll gestrichen werden. Die angekündigten Verfahrenskosten von CHF 1‘000 sollen gestrichen werden. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. Sachverhalt A. Die in der Steuerperiode 2012 im Kanton Appenzell Ausserrhoden wohnhaften B. und A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurden von der kantonalen Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 9. November 2016 für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 veranlagt (act. 7.2). Am 30. Oktober 2018 erging eine angepasste Veranlagungsverfügung. Die Beschwerdeführer wurden darin für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 wie folgt veranlagt: steuerbares Einkommen CHF 128‘400, satzbestimmendes Einkommen CHF 164‘900, Einkommen aus Beteiligungen CHF 36‘500 (act. 7.3). B. A. war im Jahr 2012 als Aktionär an der C. in D. beteiligt und bezog daraus in der Steuerperiode 2012 eine Dividende von CHF 36‘500 (act. 7.2). Die C. wurde im Jahr 2019 für die Steuerperiode 2012 durch das Kantonale Steueramt St. Gallen veranlagt. Im Rahmen dieser Veranlagung wurde der Kantonalen Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden mit Schreiben vom 24. Dezember 2019 gemeldet, dass verdeckte Gewinnausschüttungen in Höhe von CHF 38‘169 der C. zu Gunsten von A. festgestellt worden seien (act. 7.4). C. Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 wurde seitens der Vorinstanz ein Nachsteuerverfahren eingeleitet und mitgeteilt, dass die Nachsteuern 2012 inklusive Verzinsung für die Staats- und Gemeindesteuern CHF 5‘224.75 betragen sowie Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1‘000 anfallen. Des Weiteren wurde eine Frist für allfällige Einwendungen angesetzt (act. 7.5). Mit als Einsprache betiteltem Schreiben vom 17. Februar 2020 nahmen die Beschwerdeführer hierzu Stellung (act. 7.6). Den Beschwerdeführern wurde mit Schreiben vom 24. Februar 2020 die Nachsteuerverfügungen vom 17. Februar 2020 sowie die Seite 2 Gebührenverfügung vom 17. Februar 2020 in Höhe von CHF 1‘000 zugestellt. Für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 wurden die Beschwerdeführer neu wie folgt veranlagt: steuerbares Einkommen CHF 128‘400, satzbestimmendes Einkommen CHF 203‘100, Einkommen aus Beteiligungen CHF 74‘700. Das Total Nachsteuerbetrag ergab CHF 5‘226.85. Des Weiteren wurden die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass für eine allfällige Einsprache von ihnen Beweismittel benötigt würden, dass es sich bei den Fahrzeugaufrechnungen nicht um ihr Geschäftsfahrzeug handle (act. 7.7). D. Am 31. März 2020 erhoben die Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Einsprache gegen die Nachsteuerverfügung/Veranlagung sowie die Gebührenverfügung. Sie machten im Wesentlichen geltend, es könne nicht sein, dass sie nun Gebühren für ein für sie nicht beeinflussbares Steuerverfahren der C. entrichten müssen. Die geltend gemachte erfolgte verdeckte Gewinnausschüttung sei neu für sie. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Firmenfahrzeug von A., welches er als Angestellter der C. zur Verfügung gestellt bekommen habe, als entsprechender Anteil aufgerechnet werde (act. 7.8). E. Mit Einspracheentscheid Nachsteuerverfahren vom 10. Juni 2020 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Sie begründete den abweisenden Entscheid namentlich damit, dass gemäss Auskunft des Kantonalen Steueramtes St. Gallen Leasingverträge von Fahrzeugen, die von A. benutzt worden sowie Abschreibungen und sonstige Kosten der Fahrzeuge in diesen gemeldeten Aufrechnungen enthalten seien. Diese Aufrechnungen seien in Rechtskraft erwachsen, daher entsprechend als geldwerte Leistungen zu melden und als Einkünfte aus Beteiligungen im Einkommen aufzurechnen. Im Übrigen zitierte die Vorinstanz den Begründungstext C. aus Veranlagung 2012 Kanton St. Gallen (act. 7.9). F. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von den Beschwerdeführern am 9. Juli 2020 beim Obergericht eingereichte Beschwerde mit dem eingangs erwähnten Antrag. Zur Begründung wiesen sie erneut auf ihre fehlende Einflussmöglichkeit auf das Steuerver- fahren der C. hin und ihr Unverständnis, dass sie nun dafür Gebühren entrichten müssen. Des Weiteren machten sie wiederum geltend, dass sie zum ersten Mal von einer verdeckten Gewinnausschüttung gehört hätten. Schliesslich entbehre es jeglicher Grundlage, dass bei zwei berufstätigen Eheleuten nicht auch zwei Fahrzeuge in Abzug gebracht werden können. Die geltend gemachten Fahrzeugkosten in der Einzelfirma E. seien für ein Fahrzeug, welches durch B. als Arbeitnehmerin genutzt worden sei. Somit gehe es nicht an, dass A. sein Fahrzeug entsprechend aufgerechnet werde (act. 1). G. Mit Vernehmlassung vom 14. August 2020 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Werde auf Ebene der Kapitalgesellschaft eine geldwerte Seite 3 Leistung an die Anteilsinhaber oder diesen nahestehenden Dritten aufgerechnet, setze dies ein gewichtiges Indiz, welches bei der Veranlagung des Beteiligungsinhabers zu berücksichtigen sei. Gemäss dem Kantonalen Steueramt St. Gallen habe den beiden Aktionären der C. über ihre weiteren Unternehmen mehrere Motorfahrzeuge für geschäftliche und private Fahrten zur Verfügung gestanden, weshalb es weitere Fahrzeugkosten als geschäftsmässig unbegründet erachtet habe, zumal gemäss ihrer Praxis unabhängig von der Anzahl Unternehmen nur ein Geschäftsfahrzeug pro natürliche Person direktsteuerlich anerkannt werde. Die der C. durch das Kantonale Steueramt St. Gallen aufgerechneten geldwerten Leistungen in Höhe von CHF 76‘338 seien in Rechtskraft erwachsen. Das Missverhältnis zwischen der Leistung – Übernahme der Fahrzeugkosten durch die C. trotz geschäftsmässiger Unbegründetheit – und der (fehlenden) Gegenleistung sei eindeutig nachweisbar, sodass die verdeckte Gewinnausschüttung für die Organe der C. erkennbar gewesen sei. Im Rahmen des Nachsteuer- und Einspracheverfahrens seien von den Beschwerdeführern keine Belege eingereicht worden, welche sie als Vorinstanz hätte überzeugen können, die Fahrzeugkosten seien geschäftsmässig begründet gewesen (act. 6). H. Die Beschwerdeführer verlangten weder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung noch reichten sie eine Replik ein, so dass der Schriftenwechsel damit als abgeschlossen gilt. I. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den Akten sowie die Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften wird, soweit für die Beurteilung entscheidrelevant, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. Seite 4 Erwägungen 1. Formelles 1.1 Das Obergericht ist unabhängig vom Streitwert zuständig für Steuersachen (Art. 29 Abs. 1 lit. a des Justizgesetzes vom 13. September 2010 [JG, bGS 145.31]). Gemäss Art. 194 Abs. 2 i.V.m. Art. 188 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG, bGS 621.11) kann der Einspracheentscheid innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Obergericht schriftlich mit Beschwerde angefochten werden. Die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 9. Juli 2020 wurde nur von A. unterschrieben, jedoch gilt die gesetzliche Vermutung, dass er auch für seine Ehefrau B. gehandelt hat (Art. 156 Abs. 3 StG; StE 1998 B 13.5 Nr. 4; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016 [nachfolgend: Handkommentar DBG], N. 6 zu Art. 113 DBG; act. 1). Als direkt vom Einspracheentscheid Betroffene kommt den Beschwerdeführern nach Art. 59 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 1. Januar 2003 (VRPG, bGS 143.1) ein schutz- würdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids zu. Der bei den Beschwerdeführern angeforderte Kostenvorschuss von CHF 800 ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (Art. 21 VRPG; act. 4). Die formellen Voraussetzungen sind somit erfüllt. Es ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Weil die Beschwerde die Veranlagung sowohl der Direkten Bundessteuer als auch der Staats- und Gemeindesteuern betrifft, wurde sie mit Blick auf die unterschiedlichen Rechts- grundlagen in zwei formell getrennte, aber gleichzeitig behandelte Verfahren aufgeteilt (O2V 20 35 und O2V 20 37). Das vorliegende Verfahren O2V 20 35 betrifft die Nachsteuer für die Staats- und Gemeindesteuern 2012. 1.3 Gestützt auf Art. 2 der Verordnung über COVID-19-Massnahmen: Gerichte (bGS 113.2) kann das Obergericht zur Bewältigung der aktuell ausserordentlichen Lage in allen Fällen auf dem Zirkularweg entscheiden, wenn das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt. Entscheide, die auf dem Zirkularweg gefällt werden, bedürfen der Einstimmigkeit (Art. 52 Abs. 2 JG). Da vorliegend keine Durchführung einer Verhandlung vorgeschrieben ist und die Parteien auf die Durchführung einer solchen verzichteten, hat das Obergericht den vorliegenden Entscheid aufgrund der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie im Zirkularverfahren gefällt. Seite 5 2. Materielles Streitig ist, ob die Nachbesteuerung rechtmässig erfolgte. 2.1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Art. 193 Abs. 1 StG). Nach Art. 194 Abs. 1 StG wird die Einleitung des Nachsteuerverfahrens der steuerpflichtigen Person oder deren Erben unter Angabe des Grundes schriftlich mitgeteilt. Dabei wird auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung aufmerksam gemacht, wenn ein solches bei der Einleitung des Nachsteuerverfahrens weder eingeleitet wird, hängig ist oder von vornherein ausgeschlossen werden kann. Die Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungsverfahren und das Beschwerdeverfahren gelten im Übrigen sinngemäss (Art. 194 Abs. 2 StG). 2.2 2.2.1 Der Einkommenssteuer natürlicher Personen unterliegen nebst dem Einkommen aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit (Art. 20 – 22 StG) auch die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüber- schüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen), soweit sie keine Rückzahlung bestehender Kapitalanteile darstellen (Art. 23 Abs. 1 lit. c StG). Die geldwerten Vorteile, welche bei der natürlichen Person als Einkommen versteuert werden, bilden als Begriff das Gegenstück zu den verdeckten Gewinnausschüttungen einer Firma; während der erstere Begriff den Vorteil aus der Sicht des Begünstigten darstellt, ist für den letzteren Begriff die Sicht der leistenden Gesellschaft massgebend (RICHNER/FREI/ KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013 [nachfolgend: Kommentar Zürcher Steuergesetz], N 138 ff. zu § 20; Handkommentar DBG, N. 140 ff zu Art. 20 DBG). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Tatbestand der geldwerten Leistung dadurch gekennzeichnet, dass die leistende Kapitalgesellschaft oder Genossen- schaft für ihre Leistung keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, der Seite 6 Beteiligungsinhaber der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahestehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil erlangt, die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft diesen Vorteil einer nicht nahestehenden, also fernstehenden Person unter gleichen Bedingungen nicht zugestanden hätte, weshalb die Leistung insofern ungewöhnlich ist (Kriterium des Drittvergleichs), und der Charakter dieser Leistung für die Organe der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erkennbar war (Urteile des Bundesgerichts 2C_138/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 144 II 427 E. 6.1 und ebenso Urteil 2C_750/2019 vom 7. Juli 2020 E. 3.1). Haben die Steuerbehörden im Rahmen der Veranlagung der Gesellschaft festgestellt, dass die Gesellschaft einem Anteilsinhaber eine geldwerte Leistung ausgerichtet hat, dürfen sie nach der Rechtsprechung im Rahmen der Veranlagung des Anteilsinhabers zwar vermuten, dass diese geldwerte Leistung dem Anteilsinhaber oder einer ihm nahestehenden Person zugeflossen ist und deshalb bei ihm der Einkommensteuer untersteht. Doch es besteht kein Aufrechnungsmechanismus, das heisst diese natürliche Vermutung ist weder unwiderlegbar, noch entfaltet die rechtskräftige Veranlagung der Gesellschaft Bindungswirkung für die Veranlagung ihrer Anteilsinhaber (Urteil des Bundesgerichts 2C_750/2019 vom 7. Juli 2020 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen u.a. auf Urteil 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.6 und E. 2.5.7; vgl. auch Kommentar Zürcher Steuergesetz, N 144 zu § 20 mit Hinweis u.a. auf StE 1995 B 92.3 Nr. 8). Vorliegend greift die im Steuerrecht herrschende Normentheorie, wonach steuer- begründende und steuererhöhende Tatsachen durch die Steuerverwaltung, steuer- mindernde und steuerausschliessende Tatsachen durch die steuerpflichtige Person nachzuweisen sind (Urteile des Bundesgerichts 2C_489/2018 und 2C_4901/2018 vom 13. Juli 2018 E. 2.2.5, ebenso Urteil 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.4). 2.2.2 Unbestritten ist, dass A. im Jahr 2012 als Aktionär an der C. beteiligt war und daraus in der Steuerperiode 2012 eine Dividende von CHF 36‘500 bezog (act. 7.2). Durch die Leistungsmeldung des Kantonalen Steueramts St. Gallen ist ferner belegt, dass die im Jahr 2012 für die Veranlagung der C. zuständige Steuerverwaltung von einer verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit der privaten Nutzung von Fahrzeugen ausging und der für die Veranlagung der Beschwerdeführer zuständigen Vorinstanz eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von CHF 38‘169 meldete. Begründet wurde gemäss Mail des zuständigen Steuerkommissärs des Kantonalen Steueramts St. Gallen die A. betreffende Korrektur in der C. damit, dass A. über seine Einzelunternehmung E. gleich mehrere Motorfahrzeuge für geschäftliche und private Fahrten zur Verfügung ständen. Aufgrund Seite 7 dieser Erkenntnis seien weitere Fahrzeugkosten geschäftsmässig nicht begründet. Es werde davon ausgegangen, dass die betrieblich notwendigen Fahrten mit den direkten Projekt- kosten abgegolten worden seien. Mithin seien dort entsprechende Fahrspesen explizit erwähnt. Darüber hinaus werde gemäss St. Galler Praxis unabhängig von der Anzahl Unternehmen nur ein Geschäftsfahrzeug pro natürliche Person direktsteuerlich anerkannt (act. 7.4). Die Veranlagung der C. erwuchs gemäss der Vorinstanz – was von Seiten der Beschwerdeführer nicht bestritten wurde – in Rechtskraft (act. 6/5). Für die Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei der C. war aufgrund des oben Gesagten ausschlaggebend, dass A. über seine Einzelunternehmung E. gleich mehrere Motorfahrzeuge für geschäftliche und private Fahrten zur Verfügung standen. Aus den Akten ist belegt und wird seitens der Beschwerdeführer auch geltend gemacht, dass in der Steuererklärung 2012 für die E. Fahrzeugkosten geltend gemacht wurden (act. 7.2 und act. 2.3). Erstellt ist, dass in der Steuererklärung 2012 im Zusammenhang mit den deklarierten Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit von A. eine Korrektur Privatanteil Fahrzeug- kosten vorgenommen wurde (vgl. Berechnungsmitteilung Staats- und Gemeindesteuern 2012 vom 29. August 2018) und am 30. Oktober 2018 eine angepasste Veranlagungsver- fügung erging (act. 7.3). Somit wurde von Seiten der Vorinstanz die von A. als Inhaber der E. im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit geltend gemachte geschäftsmässige Begründetheit der Fahrzeugkosten akzeptiert und ein Privatanteil ausgeschieden. Soweit die Beschwerdeführer nur geltend machen, dass bei zwei berufstätigen Eheleuten auch zwei Geschäftsfahrzeuge in Abzug gebracht werden können, haben sie den ihnen obliegenden Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit der Fahrzeugkosten nicht erbracht. Insbesondere haben sie keine Belege dafür vorgebracht, dass B., welche im Jahr 2012 bei der E. angestellt war (vgl. act. 7.2, Lohnausweis 2012), im Rahmen ihrer Tätigkeit aus geschäftlichen Gründen ein Fahrzeug benötigt hätte. Ebenso wenig haben sie nach- gewiesen, dass es berufsmässig erforderlich gewesen wäre, dass A. für seine Erwerbstätig- keit über zwei Geschäftsautos verfügte. In der hier zu beurteilenden Steuerperiode war A. mit 50% der Aktien an der C. beteiligt, führte seine Einzelunternehmung E. und war zu 90% mit Arbeitsort F. bei der G. tätig (act. 7.2). Indem die C. ihrem Aktionär A. für dessen Tätigkeit ein zusätzliches Geschäftsauto zur Verfügung stellte, erbrachte sie diesem eine steuerbare geldwerte Leistung, da hierfür sämtliche Voraussetzungen (Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung, Leistung an Aktionär, Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis, Erkennbarkeit für Organe) erfüllt waren. Die von der Vorinstanz vorgenommene Aufrechnung der Fahrzeug- kosten ist somit nicht zu beanstanden und die Nachbesteuerung ist damit rechtmässig. Seite 8 2.3 Die Kosten des Nachsteuerverfahrens werden der steuerpflichtigen Person auferlegt, sofern das Verfahren durch sie verschuldet worden ist (Art. 195 Abs. 1 StG). Implizit wird somit eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten seitens der Beschwerdeführer verlangt. Anlass zur Durchführung des Nachsteuererfahrens gab die Meldung des Kantonalen Steueramts St. Gallen betreffend verdeckte Gewinnaus- schüttungen der C. zu Gunsten von A. Als Aktionär der C. hatte A. nicht zwingend Kenntnis vom oder Einfluss auf das die C. betreffende Steuerverfahren, weshalb die im Rahmen dieses Verfahrens festgestellte verdeckte Gewinnausschüttung nicht als schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten den Beschwerdeführern angerechnet werden kann. Im Übrigen hat die Vorinstanz die Kostenauflage trotz der von den Beschwerdeführern erhobenen Einwänden nie begründet beziehungsweise nachgewiesen, weshalb sich unter Berücksichtigung der ihr obliegenden Pflicht und ihrem Recht, den für die Veranlagungs- verfügung rechtserheblichen Sachverhalt von Amts wegen abzuklären und ihr nur solche Tatsachen zugrundezulegen, von deren Vorhandensein sie sich selber überzeugt hat, die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt (Handkommentar DBG, N. 7 und N, 9 zu Art. 123 DBG). Letztendlich kann beim vorliegenden Verfahrensausgang diese Frage aber offen gelassen werden. 2.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass die Verpflichtung der Beschwerdeführer zur Bezahlung von Verfahrenskosten für das Nachsteuerverfahren bei der Steuerverwaltung gemäss angefochtenem Entscheid aufgehoben wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Kosten und Entschädigung 3.1 Im Rechtsmittelverfahren ist gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Nachdem die Beschwerdeführer vorliegend in Bezug auf das gesamte Nachsteuerverfahren (Staats- und Gemeindesteuer sowie Direkte Bundes- steuer) gesehen nur in deutlich geringfügigerem Umfang obsiegen, gehen die Prozess- kosten vollumfänglich zu ihren Lasten. Vor dem Obergericht betragen die Verfahrenskosten gemäss Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) grundsätzlich bis zu CHF 5‘000, wobei innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühren nach Seite 9 dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen zu bemessen sind (Art. 20 VRPG). Vorliegend ist bei der Bemessung zudem ebenfalls zu berücksichtigen, dass sich im parallelen Verfahren betreffend direkte Bundessteuer (O2V 20 37) weitgehend die gleichen Sach- und Rechtsfragen stellten. Praxisgemäss wird in vergleichbaren Fällen die Gerichts- gebühr üblicherweise auf CHF 800 festgesetzt. Der von den Beschwerdeführern bereits geleistete Kostenvorschuss ist daran anzurechnen. 3.2 Eine Entschädigung ist den Beschwerdeführern beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (Art. 53 Abs. 3 VRPG e contrario). Der Vorinstanz werden unabhängig vom Verfahrensausgang keine Entschädigungen zuge- sprochen (Art. 53 Abs. 3 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG). Seite 10 Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid insoweit aufgehoben, als den Beschwerdeführern Kosten für das Nachsteuerverfahren bei der Steuerverwaltung auferlegt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführern wird eine Entscheidgebühr von CHF 800 auferlegt. Der bereits ge- leistete Kostenvorschuss im Betrag von CHF 800 wird angerechnet. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an die Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Im Namen der 2. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Monika Epprecht versandt am: 21. Mai 2021 Seite 11