preis mit Fr. 1.6 Mio. höher liegt, was allerdings auf dem Arbeitspapier klar so festgehalten wurde). Nachdem zudem auch die Vermögenssteuerwerte per Ende 2013 der beiden […] Gesellschaften unbestrittenermassen nicht höher waren als Fr. 1.6 Mio., ist die Beschwerdeführerin in ihrem Vertrauen darauf, aufgrund des Rulings zur besprochenen Nachfolgelösung seien bei der Umsetzung der Unternehmensnachfolge keine steuerlichen Aufrechnungen vorzunehmen, zu schützen. Die Beschwerde im Verfahren O2V 20 30 ist entsprechend gutzuheissen. Seite 21 3. Kosten und Entschädigung