1.6 Mio. vorgesehen, aber da sich bei diesem Preis ein Einschlag im Zusammenhang mit dem Darlehen von Fr. 0.4 Mio. ergebe, sei der Entnahmewert auf Fr. 1.2 Mio. festzusetzen. Etwas anderes macht gar keinen Sinn, denn es ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, aus anderen als den im Arbeitspapier angeführten Überlegungen zum Entnahmewert einen Mindestpreis von Fr. 1.2 Mio. vorzusehen, insbesondere, wenn im Arbeitspapier gleichzeitig ausdrücklich festgehalten wird, dass sich die Parteien auf einen Verkaufspreis von 1.6 Mio. geeinigt hätten.