Hierzu ist zum einen in Erwägung zu ziehen, dass die Argumentation der Vorinstanz insoweit nicht überzeugt, als sie geltend machen will, unter dem Begriff „aktueller Steuerwert“ sei hier nicht der Vermögenssteuerwert, sondern ein allfällig höherer Weiterveräusserungspreis zu verstehen. Nachdem beide Parteien den Begriff Steuerwert wie dargelegt eindeutig im Zusammenhang mit dem Vermögenssteuerwert 2013 verwendet haben, besteht grundsätzlich kein Anlass, diesen Begriff hier anders zu interpretieren als zwei Sätze vorher im selben Schreiben.