d. Nachdem die Parteien sich darüber nicht einig sind, ist vorweg zu klären, wie der im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2014 verwendete Begriff „Steuerwert“ zu verstehen ist bzw. wie die Beschwerdeführerin diesen nach Treu und Glauben verstehen durfte. Der Begriff wurde im Schreiben vom 1. Mai 2014 zweimal verwendet (vgl. KStV.AR.act. 7, Hervorhebung durch Gericht: „Gemäss Ihren Angaben werden die Steuerwerte aufgrund der Weiterverkäufe der Aktien nicht als Entnahmewerte akzeptiert. [...] Falls die aktuellen Steuerwerte dieser Gesellschaften höher sind [...]).