Die Entnahmewerte und verschiedenen Möglichkeiten dazu seien im Detail mit dem Steuerkommissär besprochen worden. Gemäss Ruling sei der Entnahmepreis schliesslich auf mindestens Fr. 1.2 Mio. festgelegt worden, dies unter dem Vorbehalt, dass der Steuerwert der Aktien nicht höher sei. Gestützt auf dieses Ruling (konkret: das durch den Steuerkommissär gegengezeichnete Schreiben vom 1. Mai 2014) seien die Aktien der beiden […]