E vorstehend). Die Vorinstanz erklärte im Rahmen des Schriftenwechsels, sie verzichte darauf, zu prüfen, ob betreffend B. nicht allenfalls sogar eine höhere geldwerte Leistung im Betrag von Fr. 599‘000.-- berücksichtigt hätte werden können (siehe dazu Seite 12 Schritt 2 der Nachfolgeplanung gemäss Sachverhalt, lit. E vorstehend), da von einem Antrag auf eine reformatio in peius abgesehen werde.