DBG von Amtes wegen berichtigt. Der Streitgegenstand beschränke sich damit auf die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2014, weshalb auf Antrag 3 der Beschwerdeführerin gar nicht einzutreten sei. Davon abgesehen fehle es der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Anfechtung der Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern 2014 ohnehin an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, da sie aufgrund des Holdingprivilegs für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 bereits zu einem steuerbaren Gewinn von Fr. 0.-- veranlagt worden sei. Auch aus diesem Grund erübrige sich eine Behandlung von Antrag 3 der Beschwerdeführerin.