a. Die Vorinstanz wies in der Vernehmlassung darauf hin, dass sich die bei ihr vorgängig zum ausgefällten Einspracheentscheid von der Beschwerdeführerin eingereichte Einsprache lediglich gegen die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2014 gerichtet habe. Die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern 2014 sei gar nicht Gegenstand der Einsprache gewesen und in der Betreffzeile des Einspracheentscheids seien nur versehentlich auch die Staats- und Gemeindesteuern aufgeführt worden. Dieses Versehen werde gestützt auf Art. 192 Abs. 1 StG bzw. Art. 150 Abs. 1 DBG von Amtes wegen berichtigt.