Die am 17. Juni 2020 beim Obergericht eingegangene Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. Mai 2020 erfolgte fristgerecht. Nachdem auch die übrigen formellen Voraussetzungen an die Beschwerdeschrift erfüllt sind und der Beschwerdeführerin als direkt vom angefochtenen Einspracheentscheid Betroffene nach Art. 59 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides zukommt, ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt von Erwägung 1.3 nachfolgend - einzutreten.