„Gemäss Ihren Angaben werden die Steuerwerte aufgrund der Weiterverkäufe der Aktien nicht als Entnahmewerte akzeptiert. Der Entnahmepreis für alle Aktien der F. und der D. muss mindestens CHF 1.2 Mio. betragen. Falls die aktuellen Steuerwerte dieser Gesellschaften höher sind, muss über diese höheren Werte steuerlich abgerechnet werden.“ Seite 4 Der Steuerkommissär versah ein Doppel dieses Schreibens mit dem Vermerk „Einverstanden: Herisau, 06. Mai 2014“ und seiner Unterschrift und schickte es der Beschwerdeführerin zurück.