Der Minderheitsabzug von 30% kann für die Berechnung der Entnahmewerte nicht abgezogen werden, da dieser lediglich für die Berechnung der Steuerwerte betreffend der Vermögenssteuer gewährt werden kann.“ D. Am 24. April 2014 fand ausserdem eine Besprechung zur geplanten Nachfolgelösung zwischen der Vertretung der Beschwerdeführerin und dem Steuerkommissär statt. Mit Schreiben vom 1. Mai 2014 (KStV.AR.act. 7) liess die Beschwerdeführerin der Vorinstanz im Nachgang dazu eine Übersicht über die besprochene Nachfolgelösung zugehen und hielt im Schreiben zusammenfassend fest: