2. Die Beschwerdeführerin sei für die Direkten Bundessteuern 2014 mit einem steuerbaren Gewinn von CHF […] unter Berücksichtigung des Beteiligungsabzuges zu veranlagen. 3. Die Beschwerdeführerin sei für die Staats- und Gemeindesteuern aufgrund des Holdingprivilegs ohne steuerbaren Gewinn zu veranlagen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. b) der Vorinstanz: 1. Auf Antrag 3 der Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. 3. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.