schreibungen in späteren Steuerperioden nicht erneut als gewinnmindernde Position geltend machen können wird. Ebenfalls wird die Vorinstanz ausserdem in späteren Steuerperioden, sollten dort nebst geschäftlichen Fahrten auch private Fahrten mit dem Ferrari unternommen werden, nach der Prüfung, ob für diese Privatbenutzung die Entschädigungspauschale von Fr. 1.-- pro Kilometer gemäss der Vereinbarung vom 17. Juli 2015 (act. 2/14) richtig berechnet und verbucht wurde, auch darüber zu entscheiden haben, ob mit der vorgesehenen Entschädigungspauschale die geldwerten Vorteile, die den Gesellschaftern oder Dritten durch die Nutzung des Fahrzeugs entstehen, angemessen abgegolten sind